MAX Personal Service GmbH

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Tarifvertrag

Seit dem 01.01.2004 gibt es erstmals einen flächendeckenden Tarifvertrag für die Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) und der Tarifgemeinschaft des DGB aus acht Einzelgewerkschaften am 11. Juni 2003, der die Entgelt- und Rahmenbedingungen für die in der Zeitarbeit Beschäftigten regelt.

Mit diesem Novum ist der Wegfall diverser gesetzlicher Restriktionen in der Arbeitnehmerüberlassung verbunden. Die MAX Personal Service GmbH hat schnell erkannt, dass für Unternehmen damit eine maximale Flexibilität und Sicherheit und für die Mitarbeiter in der Überlassung ein zusätzlicher Anreiz entsteht.

Im Detail bedeutet das:

  • Erst die Flächentarifverträge haben das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ermöglicht: Ohne Tarifvertrag müssen die Leiharbeitnehmer jetzt den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Beschäftigten des Entleihbetriebes erhalten.
  • Dafür entfallen zwei Schutzregeln - das "Synchronisationsverbot", das dem Verleiher untersagte, Personen nur für die Dauer ihres Einsatzes beim Entleiher einzustellen, und die "Überlassungshöchstdauer", die den Einsatz bei einem Entleiher zeitlich begrenzte.

So erhalten Sie als Unternehmer die Sicherheit, die Sie brauchen!

Das aktualisierte komplette Tarifwerk zwischen dem iGZ und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit aller Einzelgewerkschaften beim DGB finden Sie hier zum Download.

iGZ-/DGB-Tarifwerk (PDF, 1,45 MB)

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